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Gewährleistung bei Privatverkauf

 
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Elisabeth
Gast





BeitragVerfasst am: 31.07.03, 18:11    Titel: Gewährleistung bei Privatverkauf Antworten mit Zitat

Datum:02.12.02 17:05 Antworten Empfehlen (e.hoeffer@web.de)

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Hallo NWK-Freunde,
wer kann mir bitte sagen, ob beim privaten Tierverkauf Gewährleistung gegeben werden muß? Eine liebe Kollegin hat gerade den 9 Wochen alten Spielfreund (Mischlingshund) ihrer 7 jährigen Tochter einschläfern lassen müssen. Der Kleine hatte Epilepsie und der Tierarzt sagte, die Besitzerin der Mutterhündin hätte das wissen müssen, Krampfanfälle wären sicher auch schon vorher gewesen.Der Hund wurde als gesund verkauft und der Kaufpreis wird wohl auch zurückerstattet.Doch meiner Meinung nach müßten auch die Tierarztkosten erstattet werden. Wie denkt Ihr darüber? Ob Hund oder NWK ist die Gesetzeslage bestimmt gleich.
Danke und allen eine schöne Woche.
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Adrian
Moderator


Anmeldungsdatum: 07.08.2003
Beiträge: 410
Wohnort: Bichwil SG, SCHWEIZ

BeitragVerfasst am: 31.07.03, 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

Datum:02.12.02 22:46 Antworten Empfehlen (abraendle@go.com)

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Hallo Elisabeth

Ob Hund oder Alpaka, rechtlich gesehen ist ein Tier ein Tier und keine "Sache" mehr.

Ist Epilepsie vererbbar??

Gruss Adrian

_________________
Zuchtherde aus Peru und Nordchile mit über 120hochwertigen Alpacas. Laufend gute Zucht- und Hobbytiere zu verkaufen. 7 verschiedene Deckhengste
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Elisabeth
Gast





BeitragVerfasst am: 31.07.03, 18:12    Titel: Antworten mit Zitat

Datum:03.12.02 18:14 Antworten Empfehlen (e.hoeffer@web.de)

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Danke,das weiß ich.Vielleicht gibt es bei Tieren einen anderen juristischen Ausdruck als Gewährleistung.Doch der Sach(Tier-)verhalt ist leider so, daß wissentlich ein krankes Tier als gesund verkauft wurde-ob Hund oder Alpaka ist bei der Rechtsfrage zweitrangig.Ob Epilepsie vererbbar ist,weiß ich nicht.
Gruß Elisabeth Winken
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Adrian
Moderator


Anmeldungsdatum: 07.08.2003
Beiträge: 410
Wohnort: Bichwil SG, SCHWEIZ

BeitragVerfasst am: 31.07.03, 18:12    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rechtslage sieht eindeutig vor, das der Verkäufer nur ein gesundes Tier verkaufen darf. Nur , was ist gesund und was nicht? Und wie will man es beweisen?
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Elisabeth
Gast





BeitragVerfasst am: 31.07.03, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Datum:04.12.02 00:14 Antworten Empfehlen (e.hoeffer@web.de)

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Danke Adrian,das hilft schon weiter.Der Tierarzt kann bestätigen, daß der Hund schon vorher Krampfanfälle gehabt haben muß.
Gruß Elisabeth
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Heike
ModeratorIn


Anmeldungsdatum: 30.07.2003
Beiträge: 366
Wohnort: Kreis Höxter

BeitragVerfasst am: 31.07.03, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Datum:04.12.02 06:58 Antworten Empfehlen

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Hallo Elisabeth,
Deine Frage hat mich sehr interessiert und deswegen habe ich im Internet mal ein bischen nach einer Antwort gesucht.
Einen interessanten Artikel habe ich gefunden unter:
www.dekzv.de/kleinanzeigen/index_u.html
Wenn die Seite kommt, mußt Du scrollen, es ist erst der zweite Artikel!
Viele Grüsse, Heike
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Mario
Administrator


Anmeldungsdatum: 27.07.2003
Beiträge: 445
Wohnort: Neu Duvenstedt

BeitragVerfasst am: 31.07.03, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

Information zur Gewährleistung beim Tierverkauf

Zum 01.01.2002 erfolgte eine Modernisierung des Schuldrechts durch den Gesetzgeber. Hierzu sind insbesondere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) über den Kauf geändert worden.


Es war aber schon in der Vergangenheit so, dass der Verkäufer dafür einstehen muss, dass die verkaufte Sache (auch Tiere sind hiernach Sachen) bei Übergabe die Beschaffenheit hat, die im Vertrag zugesichert wurde.


Ist also zum Beispiel ein Tier als gesund verkauft und leidet bei Übergabe (gemeint ist die tatsächliche Übergabe an den neuen Eigentümer) an einer Krankheit, von der zuvor keine Rede war, so haftet der Verkäufer hierfür nach dem BGB (§§ 434 ff).


Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe. Der Verkäufer haftet nach dem Gesetz dagegen nicht dafür, dass die verkaufte Sache auch für eine bestimmte Zeit in dem bei Übergabe vorhandenen Zustand bleibt. Erkrankt das Tier also erst bei dem Käufer, so begründet dies keine Haftung des Verkäufers. Anders ist es nur dann, wenn der Verkäufer etwas anderes ausdrücklich zugesichert hat.


Eine gesetzliche Haltbarkeitsgarantie gab es nicht und wird es auch künftig entgegen einem gelegentlich in Pressemitteilungen erweckten Eindruck nicht geben.


Die vorgemachten Bemerkungen sind Ausfluss einer offiziellen Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz.

_________________
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Elisabeth
Gast





BeitragVerfasst am: 31.07.03, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

Datum:05.12.02 01:30 Antworten Empfehlen (e.hoeffer@web.de)

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Hallo Heike,
na, das ist ja ein Super-Service!Habe den Artikel schon ausgedruckt.Vielen Dank
Herzlichen Gruß
Elisabeth

Vielleicht eine Idee:
Stichwort-Sammlung praktischer NWK-Erfahrung...-es steht eben nicht alles geschrieben
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Gerhard Rappersberger
Gast





BeitragVerfasst am: 31.07.03, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

Datum:07.12.02 10:10 Antworten Empfehlen (lamawanderland@telering.at)

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Estimado Llamero,

Das Berserk Male Syndrom ist zwar keine Krankheit, wie sieht es aber mit der Gewährleistung in diesem Fall aus?
Berserk Hengste sind ja unmittelbar nach Überstellung in eine neue Umgebung für etwa zwei bis drei Wochen ganz normal in ihrem Verhalten und äußern ihre Fehlprägung erst, wenn sie sich in der neuen Umgebung heimisch fühlen.
Wie sieht es da aus? Hat jemand Erfahrungen bezüglich Gewährleistung von artgerechtem "Verhalten" von verkauften Tieren?

Vü Glick im Stoi und übaroi

wünscht
Gerhard
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Elisabeth
Gast





BeitragVerfasst am: 31.07.03, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

Datum:07.12.02 15:19 Antworten Empfehlen (e.hoeffer@web.de)

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Hallo,
da in dem BGB § die Rede von Beschaffenheit ist, müßte man doch nur vorbeugend eine Fehlprägung im Vertrag ausschliessen.
Sollte im Vertrag "Gesundheit" stehen, fragt sich ob ein fehlgeprägter Hengst als gesund anzusehen ist?"Nicht gesund" heißt nicht nur "krank",sondern kann -meiner Einschätzung nach - auch z.B. sozial-krank bedeuten.Falsches Sozialverhalten kann ja nicht als gesund angesehen werden, obwohl das Tier selbst keine Krankheit im üblichen Sinne hat.
Auch wenn das Tier erst nach der Eingewöhnung die "Symptome" zeigt, ist doch unbestritten, daß nur falsche Prägung in den ersten Lebensmonaten der Grund dafür sein kann (also der Zustand bei Übergabe bestand). Oder kann ein normaler Hengst später auch berserk werden? Soweit ich weiß nicht.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob alle "Beschaffenheiten" vertraglich festgelegt werden müssen, oder ob eine selbstverständliche "Qualität" dessen nicht bedarf, aber dennoch der Gewährleistung unterliegt?
Gruß
Elisabeth
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Heike
ModeratorIn


Anmeldungsdatum: 30.07.2003
Beiträge: 366
Wohnort: Kreis Höxter

BeitragVerfasst am: 31.07.03, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

Datum:08.12.02 12:11 Antworten Empfehlen (Info@Handicapped-Erlebnisurlaub.de)

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Hallo, ( und vorab sorry für die lange Antwort...),
ich könnte mir vorstellen, dass beim Vorliegen des Berserk-Male-Syndroms gute Aussichten auf Gewährleistungen bestehen, auch wenn das Syndrom im Kaufvertrag nicht besonders erwähnt wurde. Habe mal den Gesetzestext vom § 434 ( neue Fassung ab Januar 2002 )rausgesucht:

(1)Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet,sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen
Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann.

In weiteren Ausführungen zu diesem Paragraphen, besonders im Hinblick auf den Kauf/Verkauf von Tieren heißt es, dass der Käufer beweisen muß, dass das Tier bereits zum Zeitpunkt der
Gefahrenübergabe ( also der Übergabe an den Käufer) diesen Mangel hatte. Das dürfte beim Berserk-Male-Syndrom nicht schwer sein, da dieses Syndrom ja nun bekannterweise durch Fehlprägung in den ersten Lebensmonaten entsteht und nicht nur von Lamas, sondern auch von anderen Tierarten bekannt ist.
Bezogen auf den Gesetzestext kann der Käufer eines Hengstes ja wohl erwarten, dass das Tier problemlos zu vergesellschaften ist ,( NWKs sind Herdentiere), und auch zu pflegen ist, ( NWKs unterliegen wie alle Tiere dem Tierschutzgesetz und der Halter hat sogar die Verpflichtung, es seiner Art angemessen zu versorgen und zu pflegen!). Stellt nun ein Hengst eine große Gefahr für den Halter dar, weil eine Fehlprägung vorliegt, kann das Tier möglicherweise sogar nicht in eine Herde integriert werden, hat es meiner Meinung nach eindeutig Sachmängel, auch wenn dieser Mangel im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Was meinen die anderen dazu?
Viele Grüsse, Heike
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Conny
ModeratorIn


Anmeldungsdatum: 30.07.2003
Beiträge: 175
Wohnort: 82229 Seefeld

BeitragVerfasst am: 31.07.03, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Datum:09.12.02 12:41 Antworten Empfehlen (Info@Moonlight-Lamas.de)

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Hallo,

ob sich ein Berserker bis zur Eingewöhnung ca. zwei bis drei
Wochen normal verhält - darüber habe ich keine Erfahrung. Sollte es dann aber dem Besitzer auffallen, hat er sich meiner Meinung nach das Tier beim Züchter nicht angesehen.

Wurde ein junges Tier (Absetzer) an unerfahrene Neulinge verkauft (es kam ja so nett zum schmusen her) dann werden die eigentlichen Probleme ja erst sehr viel später auftreten, sagen wir mal, wenn es dreijähriger geschlechtsreifer Hengst ist. Ob dann noch rechtlich was zu machen ist? Wie wäre auch wohl dann die Beweislage. Muß der Verkäufer nachweisen können, dass das Tier charakterlich einwandfrei war?

Conny

_________________
www.Moonlight-Lamas.de
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